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Eine Scheidung ist häufig nicht nur eine emotionale Belastung. Die Trennung und das Leben danach müssen organisiert werden. Bei einer gemeinsamen Immobilie fällt es Paaren in der Scheidung oft nicht leicht, eine sachliche und für beide Seiten vorteilhafte Entscheidung zu treffen. Werden Paare sich nicht einig, droht eine Zwangsversteigerung, die häufig finanzielle Einbußen bedeutet. Mit unserer Checkliste behalten Sie den Überblick, damit Sie das Schlimmste vermeiden können.

Für den Umgang mit Ihrer Ulmer Immobilie in der Scheidung gibt es verschiedene Möglichkeiten. Welche die beste ist, hängt von Ihrer individuellen Situation als Eigentümer ab.

Einer bleibt in der Immobilie und zahlt Miete an den Ex-Partner

  • Eventuelle Unterhaltszahlungen können mit der Miete verrechnet werden
  • Für den laufenden Kredit haften weiterhin beide – wird einer zahlungsunfähig, wird die Restschuld vom anderen eingefordert
  • Kann der Kredit nicht getilgt werden, droht die Zwangsversteigerung

Einer der Ex-Partner übernimmt die Immobilie

  • Wer die Immobilie übernimmt, muss die Kosten tragen – der Partner muss ausgezahlt werden, der Kredit muss abgezahlt werden, und auch Wohn- und Instandhaltungskosten müssen getragen werden
  • Häufig bedeutet das eine finanzielle Überlastung, deshalb sollte vor diesem Schritt alles gründlich durchgerechnet werden

Immobilie vermieten

  • Ist sinnvoll, wenn die Immobilie in Familienbesitz bleiben soll
  • Als Vermieter muss sich allerdings um die Verwaltung der Immobilie gekümmert werden, das kann bei Scheidungspaaren zu Streit führen
  • Die Verwaltung ist oft nur erfolgversprechend, wenn das Scheidungspaar gut miteinander auskommt
  • Ist der Immobilienkredit noch nicht abgezahlt, sollten die Mieteinnahmen die monatlichen Raten decken

Immobilie verkaufen

  • Ist sinnvoll, wenn Schulden getilgt werden müssen, beispielsweise die Immobilienfinanzierung
  • Wird der Kredit vor Ablauf der Zinsbindung zurückgezahlt, verlangen viele Banken allerdings eine Vorfälligkeitsentschädigung
  • Wurde die Immobilie weniger als zehn Jahre bewohnt, kann Spekulationssteuer anfallen

Sind Sie unsicher, was die beste Lösung für Ihre Scheidungsimmobilie in der Region um Ulm und Neu-Ulm ist? Kontaktieren Sie unsere Ulmer Makler! Wir beraten Sie gern.

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Foto: © AndreyPopov/Depositphotos.com

Kommt es zu einer Scheidung von zwei Menschen, die eine gemeinsame Immobilie besitzen, – beispielsweise in der Donaustadt Ulm – gilt es, einiges zu klären. Was soll mit dem Haus oder Wohnung geschehen? Zieht einer der beiden ein und zahlt den anderen aus? Oder wird alles verkauft und der Erlös untereinander aufgeteilt? Wird keine Lösung gefunden, drohen Klage oder Teilungsversteigerung. Letztere sollte unbedingt vermieden werden.

Nach dem Trennungsjahr muss eine Entscheidung getroffen werden, was mit dem ehemaligen gemeinsamen Zuhause geschehen soll. Ist schon während des Trennungsjahres klar, dass eine Versöhnung ausgeschlossen ist, kann die Immobilie auch dann schon verkauft werden. Das hilft beiden, abzuschließen und ein neues Leben zu starten.

Von Anfang an auf professionelle Begleitung setzen

Verlangt einer der Ex-Partner, dass die Immobilie verkauft werden soll, der andere aber dagegen ist, kann das bis zur Klage führen. Um dieses unschöne Erlebnis zu vermeiden, kann ein Mediator dafür sorgen, dass beide Seiten zufrieden sind und die Interessen beider abwägt. Das kann ein Ulmer Makler aus unserem Team von Hirn Immobilien sein, der sich mit dieser Situation auskennt und unparteiisch zu einer Lösung kommt.

Immobilie wird unter Wert verkauft

Will einer der beiden die Immobilie behalten, gilt es, den anderen auszuzahlen. Kann man sich dann auf Teufel komm raus nicht einigen, wie hoch die Auszahlung sein soll, steht sie schon in den Startlöchern: die Teilungsversteigerung. Diese wandelt nicht teilbares in teilbares Vermögen um. Als Teil der Zwangsversteigerung kann sie von einem der beiden ehemaligen Partner beim Amtsgericht beantragt werden. Auf den ersten Blick hört es sich gut an, dass eine unbeteiligte Stelle für Klärung sorgt. Aber bei einer Teilungsversteigerung wird die Immobilie häufig unter Wert verkauft.

Schnäppchenjägern keine Chance geben

Wird eine Teilungsversteigerung angekündigt, reiben sich Schnäppchenjäger bereits die Hände. Auch wenn derjenige, der die Immobilie behalten will, mitbieten kann, besteht natürlich die Gefahr, dass er überboten wird. Oder jemand den Preis so hochtreibt, dass die Immobilie zu teuer für ihn oder sogar unbezahlbar wird. Kommt es doch dazu, dass er die Immobilie kauft, muss er nicht nur mit diesen Kosten rechnen: für einen Sachverständigen kommen Kosten zwischen 1.000 und 2.500 Euro hinzu sowie weitere Kosten für den Notar und das ganze Verfahren.

Das alles lässt sich vermeiden, wenn man sich von Anfang an professionelle Hilfe sucht und sich beraten lässt. Es kann auch eine Lösung sein, die Immobilie gemeinsam zu behalten und zu vermieten. Mit diesen Einnahmen kann dann auch der Immobilienkredit weiterhin bedient werden.  Bei dieser Variante sollte allerdings bedacht werden, dass man sich weiterhin zusammen um alles kümmern muss. Will man einen wirklichen Schlussstrich ziehen, sollte man lieber verkaufen.

Sie stehen kurz vor der Scheidung und möchten wissen, was Sie mit der gemeinsamen Immobilie machen sollen? Lassen Sie sich von uns beraten!

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

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