Zur Zahlung von bestimmten Kosten neben der Miete kann der Mieter von Wohnraum nur dann verpflichtet werden, wenn es sich dabei um Betriebskosten (gemäß § 1 BetrKV) handelt. Nicht zu den Betriebskosten …
Weil der Bereich Wohnungseigentum einerseits stark verrechtlicht und andererseits stark konfliktträchtig ist, ist das Thema ein Dauerbrenner. Wir stellen wichtige Stichworte im Detail vor. Dieses Mal zum Thema “Kinderwagen”…
Alle zwei Jahre würdigt die Bundesregierung herausragende Ingenieurleistungen mit dem Deutschen Ingenieurbaupreis. In diesem Jahr geht dieser Preis an die Kienlesbergbrücke …
Die letzten Wochen haben wieder gezeigt, dass Außentemperaturen von über 30 Grad in Deutschland keine Seltenheit mehr sind. Dies führt dazu, dass die Innentemperaturen …
Weil der Bereich Wohnungseigentum einerseits stark verrechtlicht und andererseits stark konfliktträchtig ist, ist das Thema ein Dauerbrenner. Wir stellen wichtige Stichworte im Detail vor. Dieses Mal das Thema “Loggia” …
Ferienzeit ist leider auch Einbruchzeit. Wir haben ein paar Tipps zusammengestellt, wie Sie Einbrecher am besten abschrecken können. Anwesenheit simulieren: Das geht beispielsweise mit Hilfe von Zeitschaltuhren an Lampen oder dem Fernseher…
Am 23.12.2020 tritt ein neues Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten in Kraft. Es schreibt im Wesentlichen vor, dass ein Makler vom Käufer nur eine Provision in gleicher Höhe verlangen darf, wie sie auch der Verkäufer zahlt. Ziel des Gesetzes soll es sein, die Kaufnebenkosten für private Käufer zu verringern, indem insbesondere verhindert wird, dass die Maklergebühr vollständig auf diese abgewälzt werden kann. Ob die Rechnung aufgeht?
In der Vergangenheit war es möglich, dass ein Makler mit dem Eigentümer einer Immobilie einen Maklervertrag abschloss, in dem vereinbart wurde, dass die gesamte Courtage bei einem erfolgreichen Abschluss des Verkaufs vom Käufer zu übernehmen sei. Dieser Möglichkeit wird durch das neue Gesetz, das am 5. Juni den Bundesrat passiert hat, ein Riegel vorgeschoben.
50 / 50 Teilung
Die paritätische Teilung der Maklerprovision ist sowohl für den Fall vorgeschrieben, dass der Makler mit beiden Parteien – dem Verkäufer und dem Käufer – einen Maklervertrag abschließt, als auch dann, wenn nur eine Partei den Makler beauftragt. Der Auftraggeber – also meist der Verkäufer – muss somit selbst mindestens die Hälfte der vertraglich festgelegten Provision zahlen. Ferner muss die geleistete Zahlung dem Käufer nachgewiesen werden. Erst dann darf der Makler auch von ihm fordern. Davon unberührt bleibt natürlich die Möglichkeit einer Innenprovision, das heißt, dass der Verkäufer als Auftraggeber die Maklerkosten vollständig allein trägt.
Maklervertrag nur noch schriftlich
Mehr Klarheit soll es auch darüber geben, wann ein Maklervertrag eigentlich zustande kommt. Zukünftig bedarf ein Maklervertrag zwingend der Schriftform. Er muss also entweder auf dem Papier oder in einer E-Mail formuliert werden. Eine mündliche Absprache oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus.
Mögliche Auswirkungen auf die Praxis der Branche
Ob das neue Gesetz in der Praxis tatsächlich zu Veränderungen des Immobilienmarktes oder des Kräfteverhältnisses zwischen Verkäufern, Käufern und Maklern führen wird, bleibt abzuwarten.
In einigen Bundesländern war es auch schon in der Vergangenheit üblich, dass Verkäufer und Käufer die Maklercourtage je zur Hälfte übernahmen. In besonders begehrten Regionen zahlten Käufer hingegen öfter allein die Provision.
Letztlich werden die unentbehrliche Expertise und die Vermittlungsleistungen der Makler auch weiterhin ihren Preis haben. Die Höhe der Maklerprovision ist auch in Zukunft Verhandlungssache. Eine bestimmte Höhe ist nicht festgelegt, sondern es gibt allenfalls Richtwerte. Manche sehen es so, dass eine hohe Provision nun noch stärker als Zeichen für das gute Verhandlungsgeschick eines Maklers gewertet werden kann. Als Eigentümer, der seine Immobilie zu einem guten Preis verkaufen will, könnte man sich also sagen: Ein Makler, der gegenüber seinen Auftraggebern hohe Provisionen durchsetzen kann, wird auch dann gut verhandeln, wenn es darum geht, den optimalen Preis für meine Immobilie zu erzielen.
Sie benötigen Hilfe bei der Suche nach Ihrer Traumimmobilie? Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne.
Nicht fündig geworden:
https://de.wikipedia.org/wiki/Immobilienmakler
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Verteilung_Maklerkosten.html
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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Stellen Sie sich vor, Sie haben eine Immobilie geerbt und möchten diese nun verkaufen. Leider liegt aber kein notariell beglaubigtes Testament vor. In diesem Fall benötigen Sie zum Nachweis der Erbfolge einen Erbschein.
Liegt im Falle einer Erbschaft kein Testament vor, müssen Erben ihr Erbrecht oft anders nachweisen. Das geht unter anderem über einen Erbschein. Ein Erbschein beurkundet genau, wer der Erbe und wie groß sein Erbteil ist. Ausgestellt wird er von einem Nachlassgericht, allerdings nicht automatisch, sondern nur, wenn man ihn beantragt. Bevor Sie einen Erbschein beantragen, sollten Sie sich allerdings zu hundert Prozent sicher sein, dass Sie das Erbe auch wirklich annehmen wollen. Denn später können Sie es nicht mehr ausschlagen.
Erbschein zwingend notwendig, um Erbe anzutreten
Gehen wir nun einmal davon aus, dass Sie eine Immobilie geerbt haben, aber kein notariell beglaubigtes Testament und auch kein entsprechender Erbvertrag vorliegt. Damit Sie das Erbe antreten können, ist der Erbschein dann zwingend notwendig. Sollten Sie als Alleinerbe auftreten, bekommen Sie einen Alleinerbschein. Im Falle mehreren Erben wird meist ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Teilerbschein zu beantragen, der sich nur auf den jeweils individuellen Erbteil bezieht.
Möchten Sie die Immobilie dann verkaufen, ist zunächst eine Grundbuchänderung erforderlich. Erst durch den Eintrag als neuer Eigentümer in das Grundbuch werden Sie nämlich juristisch überhaupt zum Eigentümer. Sie müssen also beim Grundbuchamt einen Antrag auf Grundbuchberichtigung stellen. Die Grundbuchordnung schreibt dafür die Vorlage eines Erbscheins vor. Nur im Falle eines notariell beglaubigten Testaments oder Erbvertrags kann auf den Erbschein verzichtet werden. Gelegentlich verlangt das Grundbuchamt aber trotzdem das Dokument – zum Beispiel, wenn Formulierungen in Testament oder Erbvertrag unklar oder nicht eindeutig sind.
Die gesetzliche Erbfolge greift
Hat ein Erblasser kein Testament aufgesetzt und auch keinen Erbvertrag geschlossen, so greift die gesetzliche Erbfolge. Dort erben die Verwandten gemäß ihrem Verwandtschaftsgrad. An der ersten Stelle stehen dabei Kinder und Enkel, gefolgt von Eltern und Geschwistern. Den dritten Verwandtschaftsgrad nehmen Großeltern, Onkel und Tanten ein.
Den Erbschein kann man beim Nachlassgericht beantragen. Üblicherweise ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen der richtige Ansprechpartner. Der Antrag kann entweder direkt beim Nachlassgericht gestellt oder von einem Notar aufgenommen werden, der den Antrag dann an das Nachlassgericht weiterleitet. Die Gebühren richten sich nach dem Wert der Immobilie.
Sind Sie sich unsicher, was mit Ihrer Erbimmobilie geschehen soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.
Nicht fündig geworden:
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge
https://de.wikipedia.org/wiki/Erbschein
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/174417/umfrage/art-der-erbschaft/
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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Jeder kann seine Erben frei bestimmen. Doch selbst wenn es in der Familie Streit gab und man zum Beispiel die Kinder enterbt hat, so haben diese doch ein Anrecht auf einen Pflichtteil. Allerdings ist es nicht ganz so einfach wie es scheint, denn das deutsche Erbrecht ist kompliziert.
Das Recht auf den Pflichtteil am Nachlass eines Angehörigen soll die kleinstmögliche Teilhabe am Vermögen eines Verstorbenen sicherstellen. Dies gilt auch im Falle einer schriftlichen Enterbung. Anrecht auf einen Pflichtteil haben dabei unter anderem Kinder, Kindeskinder, Eltern und Ehepartner. Kein Anrecht auf einen Pflichtteil haben zum Beispiel Großeltern, Enkel, bei denen die Eltern noch leben und Geschwister. In der Regel kommen bei einem Pflichtteil nie alle gleichzeitig zum Zug. Hier mal ein Beispiel: Ein Ehepaar stirbt nach einem Autounfall auf der Autobahn und hinterlässt sowohl Kinder als auch Eltern. Da die Kinder in der Erbordnung höher stehen, gehen die Eltern leer aus.
Erbrecht unterscheidet zwischen rechtlicher und sozialer Familie
Richtig kompliziert wird es allerdings, wenn Eltern sich trennen und neue Partnerschaften eingehen. Meist kommen dann auch noch andere Kinder mit in die Partnerschaft oder es wird neuer Nachwuchs erwartet. In diesem Fall unterscheidet das Erbrecht zwischen der rechtlichen und der sozialen Familie. Somit sind Stiefkinder im Erbfall den eigenen Kindern nicht gleichgestellt. Stirbt ein Partner in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft haben dessen leibliche Kinder, nicht jedoch die Stiefkinder, einen Anspruch auf den Pflichtteil. Damit auch die nicht leiblichen oder adoptierten Kinder bedacht werden, lohnt es sich über ein Testament oder einen Erbvertrag nachzudenken.
Sollte der Erbfall eintreten, so wird auch der Pflichtteil fällig. Dies führt meist zu Problemen, wenn das nicht aus Barvermögen, sondern aus Sachvermögen wie einer Immobilie besteht. Besteht der Pflichtteilsberechtigte auf eine Auszahlung seines Anteils, so könnte er den Verkauf der Immobilie erzwingen.
Allerdings ist das Gericht in solchen Angelegenheiten immer eher vorsichtig. Es wiegt dann sorgfältig ab, denn der erzwungene Verkauf einer Immobilie, die durch andere Erben bewohnt wird, kann eine unbillige Härte darstellen. Eine Lösung wäre, die Auszahlung des Pflichtteils zu stunden oder in Raten zu begleichen.
Pflichtteil ist generell ein Geldanspruch
Der Pflichtteil ist generell ein Geldanspruch. Ansprüche auf Gegenstände – etwa Gemälde des Verstorbenen oder Immobilien – bestehen nicht. Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil ist der volle Wert des Nachlasses abzüglich Verbindlichkeiten wie etwa Beerdigungskosten. Wer einen Pflichtteilsanspruch hat, muss selbst aktiv werden und ihn gegenüber dem Erben einfordern.
Wer trotz Erbberechtigung vom Erbe ausgeschlossen wird, kann die Hälfte der Summe beantragen, die ihm ohne Ausschluss zugestanden hätte. Das heißt: Die Höhe des Pflichtteils beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Für die Berechnung des Pflichtteils müssen allerdings alle gesetzlichen Erben feststehen. Danach richtet sich die Quote, die den Pflichtteilsberechtigten aus dem Nachlass zusteht.
Sie haben eine Immobilie geerbt und möchten wissen was Sie damit tun können? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gerne.
Nicht fündig geworden:
https://de.wikipedia.org/wiki/Pflichtteil_(Deutschland)
https://de.wikipedia.org/wiki/Erbrecht
https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Erbfolge
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Wer das Wohnrecht für eine Immobilie besitzt, profitiert von vielen Vorteilen. Zwar entfällt dabei die Miete, allerdings gibt es aber auch Einschränkungen, wenn es um die Gestaltung des Wohnraumes geht.
Angesichts der steigenden Mietpreise und des steigenden Wohnraummangels, überlegen gerade viele Senioren, wie sie sich ihren Wohnraum absichern können. Oft ist dann das lebenslange Wohnrecht die passende Alternative.
Lebenslanges Wohnrecht bedeutet dann, dass eine Partei ein Haus oder Wohnung bis an ihr Lebensende bewohnen darf. Dabei ist das Wohnrecht fest an eine Immobilie gebunden. Sollte die dann einmal verkauft oder versteigert werden, dürfen die Bewohner mit lebenslangem Wohnrecht dennoch in der Immobilie wohnen bleiben. Zwar müssen die Wohnberechtigten in diesem Fall dann keine Miete zahlen, kommen aber für ihre Nebenkosten selber auf. Auch für die Instandhaltung des eigenen Wohnraumes ist der Wohnberechtigte zuständig. Dies gilt aber nur für kleine Maßnahmen. Bei größeren Umbauten muss der Eigentümer der Immobilie miteinbezogen werden.
Lebenslanges Wohnrecht ins Grundbuch eintragen
Wer das Glück haben sollte durch Verwandte vom lebenslangen Wohnrecht zu profitieren, sollte unter allen Umständen dafür sorgen, dass dieses auch unanfechtbar bleibt. Um sicherzustellen, dass sich ein Wohnrechtsinhaber jederzeit auf sein Wohnrecht berufen kann, ist es unerlässlich, dies im Grundbuch festhalten zu lassen. Ein lebenslanges Wohnrecht ohne Grundbucheintragung, lässt sich im Zweifel nämlich wieder anfechten oder aufheben. Dies ist besonders wichtig, wenn die Immobilie den Besitzer wechselt. Wenn das Wohnrecht ins Grundbuch aufgenommen wurde, kann bei einem Verkauf der Immobilie der neue Eigentümer dem Wohnrechtinhaber ohne dessen Zustimmung nicht das Wohnrecht entziehen oder ihm kündigen.
Wer kein Wohnrecht besitzt, sollte sich überlegen eine eigene Immobilie zu kaufen. Entweder um selbst darin zu wohnen oder sie als Geldanlage für sich selbst oder seine Kinder zu erwerben. Nicht nur kann man dann selbst über die Gestaltung des Wohnraumes entscheiden, sondern man kann sie später gewinnbringend verkaufen, oder auch eventuell vererben. Gerade die letzte Möglichkeit lässt sich wunderbar mit dem lebenslangen Wohnrecht kombinieren.
Nießbrauchrecht statt Lebenslanges Wohnrecht
Anders sieht es aus, wenn zum Beispiel die Eltern pflegebedürftig werden und in ein Heim ziehen müssen. In diesem Fall können sie von ihrem lebenslangen Wohnrecht nicht mehr profitieren. In diesem Fall wäre es besser ein Nießbrauchrecht einzuräumen. Dies bedeutet, dass man zum Beispiel die Immobilie vermietet und von den Mieteinnahmen das Pflegeheim finanziert.
Ebenfalls sinnvoll ist es, ein Rückforderungsrecht einzuräumen. Im Falle einer Insolvenz der Kinder, kann man so seine Immobilie vor der Vollstreckung schützen, indem es zurück auf die Eltern überschrieben wird. Andernfalls sind sowohl das Haus als auch das Wohnrecht weg.
Möchten Sie wissen, wie sich ein Wohnrecht für Ihre Immobilie auf den Verkaufspreis auswirkt? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
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