Nach einem Todesfall steht für Hinterbliebene nicht nur die Trauerbewältigung an, sondern es müssen eine Vielzahl von Angelegenheiten geregelt werden. Gerade bei einer Immobilienerbschaft sind einige Aufgaben und Dokumente besonders wichtig.

Die Ermittlung des Nachlasses

  • Einblick ins Grundbuch: Wer steht aktuell im Grundbuch? Bringen Sie in Erfahrung, um welche Form des Eigentumsverhältnisses (Alleineigentum, gemeinschaftliches Eigentum oder ein anderes Eigentumsverhältnis) es sich handelt.
  • Verbindlichkeiten klären: Bringen Sie in Erfahrung, ob Schuld oder andere Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Immobilie stehen.
  • Kommunikation mit Finanzinstituten und Versicherungen: Bankunterlagen, Kontoauszüge und Versicherungsunterlagen liefern Ihnen wichtige Informationen.
  • Vertragspartner informieren: Bei einem Todesfall ist es wichtig, alle relevanten Parteien zu informieren. Hierzu gehören Arbeitgeber, Rentenkasse, Versicherungen, Vermieter und Gläubiger.
  • Rechtliches: Bis zur endgültigen Annahme der Erbschaft besorgen Sie die Geschäfte nur als Geschäftsbesorgung für den Nachlass.

Wer erbt das Vermögen? ­- Testament und Erbfolge

  • Testament: Wurde zu Lebzeiten ein notarielles Testament aufgesetzt?
  • Aufbewahrungsort des Testaments: Wo befindet sich das Testament?
  • Recherche: Ist es möglich, dass sich das Testament in Ihren persönlichen Unterlagen befindet?
  • Nachlassgericht: Falls nicht bekannt ist, wo sich das Testament befindet, haben Sie bereits eine Anfrage beim Nachlassgericht (Amtsgericht oder Notariat) eingereicht?
  • Falls Sie im Besitz des Testaments sind: Haben Sie es bereits beim Nachlassgericht eingereicht?

Erbregelung bei fehlendem Testament

  • Pflichtteil und Hinterbliebene: Ist kein Testament vorhanden, erben Hinterbliebene das Vermögen nach Pflichtteilen.
  • Verwandtschaftsgrad: Die Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad, wobei Ehepartner und Kinder als Verwandte ersten Grades bevorzugt werden.

Entscheidung über das Erbe: Ausschlagen oder Annehmen?

  • Umfang: Wie groß ist der Nachlass und was genau wird vererbt?
  • Schulden: Sind Schulden vorhanden?
  • Auflagen: Einige Testamente enthalten spezielle Anweisungen oder Einschränkungen.
  • Entscheidungsfrist: Wie viel Zeit bleibt, um sich für oder gegen das Erbe zu entscheiden?
  • Rechtliche Beratung: Eine professionelle Beratung vom Anwalt kann helfen, alle Aspekte des Erbes zu verstehen und die gesetzten Fristen einzuhalten.

Sie haben eine Immobilie in Ulm, Neu-Ulm und Umgebung geerbt und sind noch unsicher, was die beste Lösung für die Immobilie ist? Kontaktieren Sie uns von Hirn Immobilien Ulm! Wir beraten Sie gern.

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

Foto: © Wordliner/Bild erstellt mit OpenAI’s DALL·E

Um die Erbschaftssteuer zu ermitteln, benötigt das Finanzamt einen Immobilienwert. Dieser Wert soll dem Gesetzgeber nach im Jahr 2023 näher am Verkaufswert liegen als in den vergangenen Jahren. Durch eine neue Bewertungsgrundlage kann das in einigen Regionen teurer werden als bisher.

Damit das Finanzamt für Erbschaftssteuer eine Bemessungsgrundlage hat, muss zunächst der Verkehrswert Ihrer Immobilie im Alb-Donau-Kreis bestimmt werden. In den letzten Jahren wurden Bewertungsmethoden angewandt, die in vielen Fällen unter dem tatsächlichen Verkaufspreis lagen und die Preissteigerungen der letzten Jahre zu wenig berücksichtigt hatten.

Das lag daran, dass die Finanzämter ein vereinfachtes Verfahren gemäß Bewertungsgesetz angewandt haben, ohne die Immobilie zu besichtigen, das Grundbuch einzusehen oder einen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dabei bleibt es grundsätzlich auch. Jedoch soll im Jahr 2023 mehr auf Vergleichswerte gesetzt werden als bisher, um die die Verkehrswerte der Immobilien besser an die Marktlage anzupassen. Vergleichsdaten erhalten die Finanzämter von den örtlichen Gutachterausschüssen, die allerdings nur einmal im Jahr veröffentlichen. Die Preisreduktionen der letzten Monate haben sich allerdings noch nicht in allen Regionen in den Gutachterdaten niedergeschlagen.

Auch spezielle Merkmale des Objekts, die den Wert mindern könnten – so wie eine alte Heizungsanlage oder aktuelle Marktveränderungen, werden im Verfahren der Finanzämter nicht oder zu wenig berücksichtigt. Daher ergeben sich nun oft überhöhte Werte seitens des Finanzamts.

In Metropolen und Großstädten, die in den letzten Jahren große Preissteigerungen zu verzeichnen hatten, werden daher zu einer höheren Erbschaftsteuer führen als Immobilien in ländlichen Regionen. Besonders betroffen ist die bayrische Landeshauptstadt München.

Erbschafts­steuer 2023 – so wird grundsätzlich versteuert

Grundsätzlich gelten für die Erbschaftssteuer drei verschiedene Steuerklassen, abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Diese haben unterschiedlich hohe Freibeträge. Sie reichen von 20.000 bis 500.000 Euro, wobei ein Freibetrag von 20.000 Euro allen Erben erlassen wird, egal ob verwandt oder nicht verwandt. Die Steuerklasse I wird engen Verwandten zugeteilt und hat die geringste Steuerklasse. Dazu gehören Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in direkter Linie. Nichten und Neffen ordnet man der Steuerklasse II zu. Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen gehören in die Steuerklasse III, die wiederum einen höheren Steuersatz veranschlagt.

Zusätzliche Freibeträge, welche die Erbschaftssteuer reduzieren

Allgemein gilt, bei einem Wert der Erbschaft unter dem persönlichen Freibetrag, muss keine Erbschafts­steuer entrichtet werden. Und auch wenn der Wert über dem Freibetrag liegt, kann es sein, dass das Erbe nicht versteuert werden muss. Denn es gibt insgesamt vier weitere Freibeträge: Versorgungsfreibeträge, Pflegefreibeträge, Nachlassverbindlichkeiten und sachliche Steuerbefreiungen.

Wer ein Erbe antreten möchte, ist verpflichtet, dies dem Finanzamt zu melden. In den meisten Fällen muss außerdem eine Erbschaftssteuererklärung abgegeben  werden. Um die Immobilie optimal zu bewerten, lohnt es sich einen fachlichen Rat beim Immobilienberater oder Steuerberater ihres Vertrauens einzuholen.

Sie haben eine Immobilie in der Region in und um Ulm und Neu-Ulm geerbt und möchten diese bewerten lassen? Lassen Sie sich von uns beraten!

Hinweise

In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

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Foto: ©  Varavin88/Depositphotos.com

Einige Immobilienbesitzer fortgeschrittenen Alters liebäugeln mit dem Gedanken, das einstige Familiendomizil zu Geld zu machen und dennoch in den eigenen vier Wänden wohnen zu bleiben. Da bieten sich zwei Arten der Veräußerung an: Die Leibrente und der Teilverkauf. Was diese beiden Modelle unterscheidet, beleuchten wir in diesem Beitrag.

Leibrente: Was versteht man darunter?

Bei dem Konzept der Leibrente geht es darum, die Immobilie zu verkaufen und den Kaufpreis in monatlichen Raten – wahlweise auch quartalsweise oder im jährlichen Turnus – ausgezahlt zu bekommen. Daher ist die Leibrente landläufig unter dem Begriff Immobilienverrentung bekannt. Der Käufer erklärt sich hier bereit, Ihnen als Eigentümer bis zum Ende Ihrer Tage eine bestimmte Rate auszubezahlen. Fester Bestandteil dieses Modells ist ein lebenslanges Wohnrecht, das entweder von Ihnen selbst oder durch Dritte eingelöst werden kann. Daher ist auch eine Vermietung denkbar.

Was genau bedeutet ein Teilverkauf?

Beim Teilverkauf wird nicht das ganze Objekt, sondern nur ein Teil veräußert: In der Regel sprechen wir hier von maximal 50 % der Immobilie. Der Erwerber zahlt Ihnen den angesetzten Verkaufspreis und Sie beglücken den neuen Eigentümer mit einem monatlichen Nutzungsentgelt, vergleichbar einer Mietzahlung. Auch hier bleiben Sie in Ihrem einstigen Familiendomizil wohnen.

Welche Vorzüge bietet die Leibrente?

Bei diesem Konzept bekommen Sie lebenslang – neben Ihrer Rente – eine monatliche Zusatzzahlung auf Ihr Konto. Zusätzlich eignet sich die Variante, wenn Sie als Senior die Verantwortung für das Familiendomizil nicht mehr tragen können oder möchten. Für die Instandhaltung der Immobilie ist fortan – auch kostentechnisch – der Erwerber zuständig. Sollten Sie niemanden haben, dem Sie gern Ihren Besitz vererben würden, bietet sich dieses Konzept ebenfalls an. Dann kann dieses Modell eine Lösung sein, um sich selbst den Lebensabend zu versüßen.

Welche Pluspunkte kann der Teilverkauf für sich verbuchen?

Da hier der Erlös des Verkaufs auf einen Schlag ausgeschüttet wird, eignet er sich für all jene, die rasch über eine größere Summe verfügen möchten. Das Geld kann entweder für privates Vergnügen oder Investitionen ins einstige Eigenheim verwendet werden.

Ein großer Pluspunkt: Sie geben Ihr Eigentum nicht gänzlich ab. Da ein Teil der Immobilie stets Ihnen gehört, behalten Sie Mitspracherecht. Das ist ein entscheidender Unterschied zur Leibrente, bei der Sie Ihre Besitzrechte komplett abgeben. Daher ist dort auch keine Vererbung an Dritte möglich.

Weiterhin kann der veräußerte Immobilienteil später wieder zurückgekauft werden, allerdings zum dann aktuellen Verkehrswert der Immobilie. Dies kann durch Sie selbst oder Ihre Erben passieren.

In der Regel nutzen Eigentümer bei diesem Modell die Immobilie wie eh und je. Dieses Nutzungsrecht wird als Nießbrauch bezeichnet. Sollten Sie später nicht mehr eigenständig leben können, kann die Immobilie folglich vermietet werden und Sie und Ihre Familie profitieren von den Mieteinnahmen.

Sie wollen wissen, worauf Sie in Sachen Leibrente oder Teilverkauf in jedem Fall zu achten haben? Kontaktieren Sie unser Team in Ulm! Wir beraten und unterstützen Sie gern bei Ihrem Vorhaben!

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In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

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Plötzlich ist es so weit, ein geliebter Mensch hat das Zeitliche gesegnet und über Nacht sind Sie zum Immobilieneigentümer geworden. Jetzt gehen Ihnen eine Menge Fragen durch den Kopf: Erbe annehmen oder lieber ausschlagen? Selbst einziehen, vermieten oder doch gleich verkaufen? Erbschaft akzeptieren oder ablehnen? Wer eine Erbschaft macht, erhält vom verstorbenen Menschen eine große…

Das gehört in einen gewerblicher Mietvertrag

Immer öfter ziehen es Paare vor ihr Leben lang unverheiratet zu bleiben. Doch was passiert mit der gemeinsamen Immobilie, wenn einer von beiden stirbt? Im deutschen Recht werden Personen in nichtehelichen Lebensgemeinschaften wie fremde Dritte behandelt. Das heißt: stirbt einer von beiden, erbt der andere nichts – solang nicht Vorsorge getroffen wurde.

Für unverheiratete Paare gilt kein gesetzliches Erbrecht. Im Todesfall kann der hinterbliebene Partner nur dann Erbe werden, wenn er im Testament steht oder ein Erbvertrag aufgesetzt wurde. Existiert beides nicht, kann es für den hinterbliebenen Partner schwierig werden.

Verwandte oder Staat

Existieren weder Testament noch Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge und das Erbe geht an die nächsten Verwandten des Verstorbenen. Ist unklar, ob es Verwandte gibt, kümmert sich ein Nachlasspfleger um das Erbe. Das heißt: er macht sich auf die Suche nach Verwandten. Lassen sich wirklich keine Verwandten ausmachen, erbt der Staat. So oder so geht der verbliebene Partner leer aus.

Ein Beispiel

Ein Paar – nennen wir sie Marie und Thomas – hat 30 Jahre zusammengelebt, nicht geheiratet und keine Kinder. Thomas erbte von seinen Eltern eine Immobilie, in die er mit Marie gezogen ist. Plötzlich stirbt Thomas bei einem Unfall. Ein Testament oder ein Erbvertrag wurden nie aufgesetzt. Nun geht das Erbe, inklusive der Immobilie, in der Marie und Thomas 20 Jahre glücklich gelebt haben, an die durch die gesetzliche Erbfolge bestimmten Verwandten. In unserem Beispiel sind das ein Onkel und eine Tante von Thomas. Marie erbt nichts.

Beide sind Eigentümer der Immobilie

Nehmen wir an, Thomas hat kurz nach dem Erbe der Immobilie Marie als weitere Eigentümerin im Grundbuch eintragen lassen. Dann kommt auf Marie eine Erbauseinandersetzung zu. – Das Gleiche gilt übrigens, wenn beide eine Immobilie gekauft haben und gemeinsam als Eigentümer im Grundbuch stehen. – Denn Marie ist weiterhin nur Eigentümerin Ihres Teils der Immobilie. Thomas‘ Teil geht nach wie vor an seine Tante und seinen Onkel. Mit beiden bildet Marie nun eine Erbengemeinschaft.

Zwangsversteigerung vermeiden

Marie muss sich mit beiden einigen, wie es mit der Immobilie weitergehen soll. Sie möchte natürlich gern darin wohnen bleiben, kann aber beide nicht auszahlen. Onkel und Tante drängen deshalb auf den Verkauf. Marie weigert sich aber. Daraufhin beantragt die Tante die Zwangsversteigerung der Immobilie. Marie wird also rechtlich zum Verkauf gezwungen. Allerdings wird die Immobilie bei der Zwangsversteigerung – wie es häufig vorkommt – für weniger verkauft, als sie eigentlich wert ist. Alle drei ärgern sich.

Erbe frühzeitig regeln

Damit Lebensgefährten sichergehen können, dass im Todesfall der geliebte Partner erbt, müssen sie das in einem Testament oder Erbvertrag regeln. Ein lokaler Immobilienprofi berät Eigentümer, welche Möglichkeiten im Erbfall für die Immobilie bestehen.

Sind Sie sich unsicher, was die beste Lösung für Ihre Immobilie im Erbfall ist? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

 

Hinweise

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Nach dem Tod eines Angehörigen muss geklärt werden, was er zu vererben hat. Dabei kommt es immer wieder zu Überraschungen, denn neben Unternehmensanteilen, Schmuck, Aktien und Immobilien gehören gelegentlich auch Schulden dazu. Um einen Überblick zu erhalten und vor allem eine Entscheidungshilfe an die Hand zu bekommen, kommt ein Nachlassverzeichnis in Frage. Was muss bei der Erstellung beachtet werden?

Ein Nachlassverzeichnis, das alle Gegenstände und Vermögenswerte eines Nachlasses auflistet, ist vor allem sinnvoll, wenn es viel an viele Erben zu vererben gibt. Fangen Sie am besten frühzeitig damit an, denn je mehr es zu vererben gibt, desto umfangreicher wird das Verzeichnis ausfallen. Falls es kein Verzeichnis gibt, hinterlassen Sie Ihren Erben wahrscheinlich aktenweise Unterlagen, die sie dann erst sondieren und sortieren müssen.

Wann brauche ich ein Nachlassverzeichnis?

Ein Nachlassverzeichnis ist nicht notwendig, wenn es nicht so viel zu vererben gibt oder klar ist, was es zu vererben gibt. Wenn aber der Erblasser jemand anders damit beauftragt, seinen letzten Willen auszuführen, braucht es auf jeden Fall ein Nachlassverzeichnis. Der Vollstrecker muss es dann den Erben übergeben. Auch wenn Steuern auf das Erbe fallen, muss ein solches Verzeichnis erstellt werden. Vor allem, weil das Finanzamt es anfordern wird. Verlangen können es auch Erbberechtigte mit Pflichtteil und Gläubiger, wenn etwa Schulden vererbt werden.

Muss ein Nachlassverzeichnis notariell beglaubigt sein?

Ja, wenn einem Erben, dem ein Pflichtteil zusteht, ein einfaches Nachlassverzeichnis nicht genügt. Dann muss nach § 2314 BGB ein Notar das Nachlassverzeichnis beglaubigen. Gibt es keins, muss es erst erstellt werden. Das kann ein Notar tun, der sich zu diesem Zweck unter anderem an Geldinstitute und Versicherungen wendet. Die zeitaufwendige Dienstleistung müssen die Erben zahlen. Dabei bestimmt der Nachlasswert die Kosten. Das ist vermeidbar, indem Sie frühzeitig ein Nachlassverzeichnis aufstellen.

Immobilienerbe und Nachlassverzeichnis – was steht drin?

Werden neben anderen Vermögenswerten auch Immobilien vererbt, gehören diese ebenfalls mit allen Angaben in Nachlassverzeichnis. Sind die zu vererbenden Immobilien vermietet, müssen auch die Mieter und dazugehörige Mietverträge aufgelistet sein.

Wenn Sie sich unsicher sind, was Sie im Fall eines Immobilienerbes in das Nachlassverzeichnis aufnehmen müssen: fragen Sie einen lokalen Profimakler. Er kann Erblassern und auch Erben, dabei helfen, Licht ins bürokratische Dunkel zu bringen und berät sie zu allen Eventualitäten. Da er in seiner Region gut vernetzt ist, wird er Ihnen zudem einen Notar empfehlen können und kann Sie als Eigentümer auch in anderen Immobilienbelangen beraten können.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Erbimmobilie und möchten wissen, welche Optionen Sie haben? Fragen Sie uns – wir beraten Sie gern.

 

 

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Zu entscheiden, was man mit einer Erbimmobilie machen möchte, ist – vor allem wenn man Teil einer Erbengemeinschaft ist – nicht leicht. Viele Meinungen und Interessen treffen aufeinander. Doch ohne gemeinsame Einigung kann sich die gebildete Erbengemeinschaft nicht auflösen.

Der Cousin zweiten Grades möchte verkaufen, eine der zwei Tanten möchte selbst in der Immobilie wohnen und der eigene Bruder will gewinnbringend vermieten. Unterschiedliche Vorstellungen führen häufig zu Streit, der im schlimmsten Fall vor Gericht ausgetragen wird. Doch genau das sollte bei der Auseinandersetzung vermieden werden, wenn die Erbengemeinschaft aufgelöst werden muss.

Doch was ist für eine einvernehmliche und zufriedenstellende Lösung notwendig? Welche der vielen Möglichkeiten kommt für die Immobilie und für den Umgang mit dem Erbanteilen im individuellen Fall am ehesten in Betracht?

Bevor diese Fragen innerhalb der Erbengemeinschaft diskutiert werden können, müssen alle Erben zusammenkommen. Es empfiehlt sich auch nach unbekannten Erben zu suchen. Die können Jahre später, nachdem die Erbengemeinschaft eine Entscheidung getroffen hat, mit Erfolg gegen die anderen Erben klagen. Sofern die bis dato unbekannten Erben nicht mit in die Auseinandersetzung einbezogen worden sind.

Was Sie bei der Auseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft noch wissen sollten und wie eine gute Lösung für alle gefunden wird, erfahren Sie im Video.

Wer eine Immobilie erbt, steht häufig von einigen ungeklärten Fragen und bürokratischem Aufwand. Liegt ein Testament vor, vereinfacht das die Sache. Schließlich regelt es weitestgehend, wer was erbt.  – erst recht, wenn kein Testament vorliegt.

Wurde ein Testament bei einem Notar aufgesetzt, ist das meist die rechtlich sicherste Variante, das Erbe zu regeln. Forderungen, die der Verstorbene ohne rechtliche Beratung aufgeschrieben hat, sind vor Gericht oft nur schwer haltbar. So kann beispielsweise eine Immobilie nicht immer vollständig an einen Erben gehen, nur weil es im Testament steht. Denn gibt es weitere Erben, steht diesen in der Regel auch ein gesetzlicher Pflichtteil zu.

Noch komplizierter wird es, wenn kein Testament vorliegt. Dann regelt zwar der Gesetzgeber die Erbfolge. Dennoch muss dann geklärt werden: Wer ist Erbe? Gibt es mehrere Erben? In welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen die möglichen Erben – erster Grad, zweiter Grad, dritter Grad? Erbt ein Ehepartner? Wer gehört zur Erbengemeinschaft? Neben diesen Fragen muss auch geklärt werden, was die beste Lösung für die Immobilie ist.

In unserem kurzen Video erfahren Sie, worauf Sie beim Erben ohne Testament achten müssen.

Was erbt eigentlich das Kind meiner Partnerin und was meine Tochter aus erster Ehe? Auch Patchworkfamilien machen sich häufig zu wenig Gedanken über das Erbe. Dabei kann es gerade in diesem Lebensmodell schnell zu Ungerechtigkeiten kommen. Experten raten deshalb zu einem Testament.

Rechtsexperten raten im Fall einer Patchworkfamilie zu einem Testament. Denn nach der gesetzlichen Erbfolge kann sich das Erbe recht ungleich verteilen. Wie schnell es zu Ungerechtigkeiten im Erbfall einer Patchworkfamilie kommen kann, verdeutlicht ein Beispiel: Mann und Frau heiraten zum zweiten Mal, beide bringen jeweils zwei Kinder mit. Der Mann bringt ein Vermögen von 100.000 Euro in die neue Ehe ein, die Frau 200.000 Euro.

Gesetzliche Erbfolge kann ungerecht sein

Stirbt die Frau zuerst, erbt der Mann als Ehegatte 50 Prozent ihres Vermögens, also 100.000 Euro. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder der Frau, sie erhalten also jeweils 50.000 Euro. Die Kinder des Mannes bekommen nichts. Nicht adoptierten Kindern steht weder ein Pflicht- noch ein Erbteil zu. Stirbt dann der Mann, geht das gesamte Vermögen von nun 200.000 Euro an seine beiden Kinder. Diese erhalten jeweils 100.000 Euro. Die Kinder der Frau erhalten nichts.

Stirbt der Mann zuerst, erhalten seine beiden Kinder jeweils 25.000 Euro, seine Frau 50.000 Euro. Stirbt anschließend sie, erhalten ihre beiden Kinder jeweils 125.000 Euro. Die gesetzliche Erbfolge sowie die Reihenfolge des Versterbens können hier also zu ungerechten Ergebnissen führen. Haben beide Gatten auch noch gemeinsame Kinder, wird es noch etwas komplizierter.

Erbe mit Testament regeln

Um solche Ungerechtigkeiten zu vermeiden, ist es ratsam, das Erbe testamentarisch zu regeln. Rechtsexperten schlagen die Möglichkeit vor, dass sich die Eltern zunächst als Alleinerben im Testament eintragen und dass die Kinder nach dem Tod beider zu gleichen Teilen erben sollen. Allerdings ist hierbei noch der Pflichtteil zu berücksichtigen, den die Kinder des verstorbenen Elternteils geltend machen können. Lassen Sie sich in jedem Fall von einem Rechtsexperten in Ihrer individuellen Situation beraten.

Das Immobilienerbe in der Patchworkfamilie

Vor allem bei einer gemeinsamen Immobilie sollte man ein Testament aufsetzen. Denn stirbt ein Ehepartner, bilden dessen Kinder und der verbliebene Ehepartner die Erbengemeinschaft und werden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Das bedeutet, dass allen Entscheidungen über die Immobilie wie beispielsweise Verkauf, Vermietung, Belastung die Stiefkinder zustimmen müssen. Sind die Kinder noch minderjährig, würde zudem noch der geschiedene Ehepartner als gesetzlicher Vertreter der Kinder mitreden und die Angelegenheit wäre noch eine Sache fürs Familiengericht.

Sind Sie unsicher, was im Erbfall mit Ihrer Immobilie geschehen soll? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gern.

 

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Foto: © krissikunterbunt/Depositphotos.com