Heizkostennovelle: Wichtige Änderungen für Vermieter.
Kurz vor dem Jahreswechsel hat der Bundestag es dann doch noch geschafft: Die novellierte Heizkostenverordnung wurde im Bundesanzeiger bekanntgegeben und trat am 1. Dezember in Kraft. Die Überarbeitung der Verordnung war erforderlich geworden, da der Gesetzgeber von der EU aufgefordert worden war, die Energieeffizienz-Richtlinie (EED) in nationales Recht umzusetzen. Die EED soll die Erreichung der Klimaziele fördern. Große Bedeutung kommt dabei dem Immobiliensektor zu, denn dieser verursacht ein Drittel der CO2-Emissionen. Durch zusätzliche Informationen zum Energieverbrauch sollen Wohnungsnutzer nun noch effizienter mit der zur Verfügung stehenden Energie umgehen.
Das ändert sich – kurz und knapp:
- Bis Ende 2026 müssen Vermieter dafür sorgen, dass alle Messgeräte fernablesbar sind –Ausnahmen sind nur in begründeten Einzelfällen möglich.
- Ab 2022 müssen Vermieter den Mietern monatlich Abrechnungs-und Verbrauchsinformationen mitteilen.
- Bei Verstoß gegen die Fernablesbarkeit oder dem Ausbleiben von Mitteilungen kann der Mieter den auf ihn entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen.
Pflichten des Vermieters.
Die rechtzeitige Installation fernablesbarer Erfassungsgeräte liegt in der Verantwortung des Vermieters. Für ihn empfiehlt es sich, gemeinsam mit seinem Messdienstleister die Umrüstung zu planen. Sinnvoll ist dabei eine Orientierung an den Eichfristen. Ein vorfristiger Umbau verursacht möglicherweise zusätzliche Kosten. Eine verspätete Entscheidung könnte kurz vor Fristende zu einem Auftragsstau und Kapazitätsengpässen führen.
Sind die fernablesbaren Erfassungsgeräte installiert, so liegt es ebenfalls in der Pflicht des Vermieters, die Unterjährigen Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Hierbei kann der Messdienstleister unterstützen, indem er nach erfolgter Beauftragung die Werte via Portal, App oder Schnittstelle zur Verfügung stellt.
Für den Fall, dass ein Vermieter seinen Pflichten nicht vollumfänglich nachkommt, sieht die Heizkostenverordnung Sanktionen vor. Fehlen fernablesbare Erfassungsgeräte oder erfüllen die UVI bzw. AI nicht die gesetzlichen Anforderungen, so ist der Nutzer berechtigt, seine Rechnung jeweils um 3 Prozent zu kürzen.
Die größte Herausforderung im Zusammenhang mit den Unterjährigen Verbrauchsinformationen ist die Aktualität der Nutzerdaten. Aus Datenschutzgründen ist zwingend sicherzustellen, dass jeder Nutzer nur seine eigenen Verbrauchsdaten erhält. Dies kann nur funktionieren, wenn die Nutzerdaten immer aktuell sind, indem Ein-und Auszüge rechtzeitig berücksichtigt werden.
Anbindung an Smart-Meter-Gateway.
Gebäudeeigentümer, die die fernablesbaren Messgeräte ein Jahr oder später nach Inkrafttreten der Heizkostennovelle 2021 installieren, müssen dafür sorgen, dass diese an ein Smart-Meter-Gateway angebunden werden können. Für Hauseigentümer, die bereits fernablesbare Messgeräte installiert haben oder diese innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Heizkostennovelle installieren, gilt für die Anbindung an ein Smart-Meter-Gateway eine Übergangsfrist bis Ende 2031.Das Smart-Meter-Gateway ist die zentrale Kommunikationseinheit des Messgeräts und muss die technologischen Standards des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllen. Genau an dieser Stelle fordert Haus & Grund „die Anforderung an fernablesbare Ausstattung zur Anbindung an ein Smartmeter-Gateway zu streichen und damit die Technologieoffenheit und wirtschaftliche Lösungen zu fördern.“
Quelle: Brunata-Metrona