Die freiwillige, öffentliche Immobilienversteigerung.
Schnell. Sicher. Attraktiv.
Nicht nur etwas für die Insolvenz.
Freiwillige Immobilienversteigerungen sind in vielen Ländern der Welt seit langem üblich. Und haben sich als erfolgreicher Vertriebsweg etabliert. Das Verfahren eignet sich gleichermaßen für Privat-und Gewerbeimmobilien, also Geschäftshäuser, Wohnhäuser, Eigentumswohnungen und Grundstücke.
Die freiwillige, öffentliche Immobilienversteigerung.
Für wen eignet sich dieses Verfahren und was bedeutet es?
Im Gegensatz zur Zwangsversteigerung, die Gerichte für zahlungsunfähige Schuldner durchführen, setzt die freiwillige, öffentliche Immobilienversteigerung keinen besonderen Anlass voraus. Ein amtlich zugelassener Auktionator versteigert Immobilien im freiwilligen Auftrag der Eigentümer. Dieses Verfahren eignet sich besonders bei Körperschaften öffentlichen Rechts, Erbengemeinschaften, Testamentsvollstreckungen oder Einrichtungen und Institutionen, die zu einer hohen Transparenz und Publizität verpflichtet sind. Durch dieAuktionkann einfach nachgewiesen werden, dass ein öffentliches Verfahren durchgeführt wurde, um dieImmobilienzu verkaufen. Aber auch Privatpersonen nutzen vermehrt diesen neuen, modernen Vertriebsweg bei der Vermarktung einer Immobilie.Die Auktionen finden in einem Auktionshaus oder im Rathaus statt. Bei Objekten, die dafür geeignet sind, kann der Auktionator die Versteigerung auch direkt in der angebotenen Immobilie ausführen. Das hat natürlich aufgrund der persönlichen Atmosphäre einen besonderen Charme.
Transparent. Fair. Sicher.
Eine erfolgreiche, komprimierte Veräußerungsform.
Vorteile für den Verkäufer:
– Transparenz und Seriosität: Das Verfahren garantiert absolute Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Abwicklung.
– Zügige Abwicklung: Durch den festgelegten Auktionstermin ergibt sich eine zeitlich abschätzbare Verkaufsabwicklung für den Verkäufer.
– Keine langen Verhandlungen:Die bereits im Vorfeld festgelegten Bedingungen verhindern langwierige Verhandlungen.
– Hervorragendes Verkaufsergebnis: Eine ausschlaggebende Rolle beim Versteigerungstermin spielt der „emotionale Effekt“ beim spannenden Bieterwettstreit, der dem Verkäufer den bestmöglichen Marktpreis beschert.
Vorteile für den Käufer:
– Keine langwierigen Preisverhandlungen: Für einen Käufer entsteht die Möglichkeit, die Immobilie ohne langwierige Vertrags-und Preisverhandlungen zu einem akzeptablen Preis zu erstehen.
– Tatsächlicher Marktwert der Immobilie: Aufgrund der öffentlich zugänglichen Auktion kann der Käufer den tatsächlichen Marktwert der Immobilie erfahren und herausfinden, ob seine Vorstellungen diesem auch in der Realität entsprechen.
– Schnell und unbürokratisch: Die Ankaufsabwicklung erfolgt schnell und unbürokratisch.Schnell. Präzise. Rechtssicher.
Der Ablauf einer freiwilligen, öffentlichen Versteigerung.
1. Marktgerechte Bewertung: Zu Beginn des Verfahrens empfiehlt sich eine professionelle, marktgerechte Bewertung der Immobilie durch einen erfahrenen Experten.
2. Marktgerechtes Auktionslimit: Vor der Versteigerung vereinbart der Auktionator mit dem Eigentümer ein Mindestgebot, das sich an dem Ergebnis der Marktwertermittlung orientiert.
3. Vorbereitung aller relevanten Unterlagen: Es erfolgt die Vorbereitung der notariellen Verträge durch Überprüfung bei Grundbuchämtern, Bauämtern und anderen Behörden.
4. Vermarktung: Erstellung eines Exposés, Bewerbung des Objekts in allen relevanten Print-und Onlinemedien sowie regionaler und überregionaler Presse. Kaufinteressenten können die Immobilie dann bis zum Versteigerungstermin besichtigen.
5. Bietersicherheit: Um die Ernsthaftigkeit der Gebote zu versichern, muss vor der Versteigerung von jedem Bietenden eine Bietersicherheit von 10% des Mindestgebots hinterlegt werden.
6. Versteigerung: Die Versteigerung startet mit dem Mindestgebot. Jeder Bieter bleibt so lange an sein Gebot gebunden, bis dieses durch einen anderen Bieter und ein höheres Gebot überboten wird. Der Auktionator erteilt nach dreimaliger Wiederholung des Höchstgebots dem Meistbietenden den Zuschlag. Für den Zuschlag ist die endgültige Zustimmung des Immobilieneigentümers erforderlich.
7. Kaufvertrag: Der Kaufvertrag wird unmittelbar nach der Versteigerung durch einen anwesenden Notar beurkundet. Die zuvor erwähnte Bietersicherheit wird beim Zuschlag an den Meistbietenden als Anzahlung mit dem Kaufpreis verrechnet. Sollte es zu Abwicklungsproblemen kommen, verbleibt die Bietersicherheit nach Abzug der entstandenen Kosten beim Verkäufer.