Ohne Schornstein geht’s nicht.
Wer für den neuen Kamin einen neuen Schornstein braucht oder den alten reaktivieren möchte, muss einige Auflagen beachten. Erfüllt der Schornstein diese Maßgaben nicht, kann der Kamin nicht in Betrieb genommen werden. Helfen kann da der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger.
Frühlingszeit ist Renovierungszeit. Und auch wenn der Sommer vor der Tür steht, ist klar: der nächste Winter kommt bestimmt. Und wo ließe er sich besser verbringen als vor dem kuscheligen Kamin. Einfach aufstehen und losheizen geht aber nicht, denn die neue Feuerstätte braucht einen Schornstein. Die meisten Häuser verfügen zwar über ein Schornstein, der grundsätzlich auch reaktiviert werden kann. Das ist allerdings nicht immer einfach so möglich, Eigentümer müssen in Bezug auf Emissionswerte oder Schornsteinhöhe und Abstand die aktuellen Richtlinien beachten.
Sanierung oder Neubau: Die neue Feuerstätte muss die Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Feinstaub nach der ersten Bundesemissionsschutzverordnung einhalten. Zudem ist eine Mindestableitöhe vorgeschrieben, die eine erforderliche Schornsteinhöhe voraussetzt. Auch müssen die Brandschutzabstände zu Fassade und Dämmstoff, Dach und Fenster eingehalten werden. Und zuguterletzt muss es die Möglichkeit geben, den Schornstein regelmäßig zu reinigen. Gerade in alten Gebäuden, die meist über Schornsteinschächte mit großem Durchmesser verfügen, ist der Anschluss eines neuen Kamins meist unproblematisch. Erfüllt der alte Schornstein nicht mehr die Vorgaben, kann im Rahmen einer Schornsteinsanierung ein Rohr durchgezogen werden. Ist in neueren Gebäuden kein gemauerter Schornsteinschacht vorhanden, kann aber auch im Nachhinein ein Edelstahlschornstein an der Außenwand Montiert werden.
Zuerst zum Bezirksschornsteinfeger: Wie die für den Anschluss eines neuen Kamins nötigen Maßnahmen konkret aussehen, variiert von Gebäude zu Gebäude. Damit beim Anschluss alles glatt läuft, sollten Eigentümer noch vor der Planung den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu Rate ziehen. Der kennt die baurechtlichen Maßnahmen und kann beurteilen, ob die neue Feuerstätte an den vorhandenen Schornstein angeschlossen werden kann und wie dieser eventuell saniert werden muss. Seinen Empfehlungen sollten Eigentümer dringend Folge leisten, denn der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nimmt die neue Feuerstätte nach dem Anschluss durch den Ofenbauer ab. Passt dann etwas nicht, kann die Genehmigung nicht erteilt werden, der Kamin bleibt kalt.
Bayerische Haubesitzerzeitung 05/2021