Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen

Das Baulandmobilisierungsgesetz kommt, und mit ihm ein befristeter Genehmigungsvorbehalt für die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Ein direktes Umwandlungsverbot ist es nicht, doch wer Mietwohnungen im großen Stil verkaufen will, braucht künftig – vorerst befristet bis Ende 2025 – eine Genehmigung. Der Bundestag hat über den Entwurf der Bundesregierung für ein Baulandmobilisierungsgesetz in 2. und 3. Lesung am 7. Mai 2021 abgestimmt. Die verabschiedeten Regelungen führen zu einer weiteren Verschärfung der Eingriffsmöglichkeiten der Kommunen in die Eigentumsrechte. Das Umwandlungsverbot soll künftig für alle Gebiete in Deutschland verbindlich werden, in denen der Wohnungsmarkt als angespannt gilt. Die Landesregierungen dürfen diese Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung bestimmen. Nach dem Baulandmobilisierungsgesetz werden Gebäude vom neuen Umwandlungsverbot ausgenommen, in denen sich nicht mehr als fünf Wohnungen befinden. Die Bundesländer können die Anzahl der Wohnungen zwischen 3 und 15 anpassen.

  • Den Kommunen wird zukünftig die Möglichkeit eingeräumt, ein Grundstück im Rahmen des Vorkaufsrechts nur zum Verkehrswert zu erwerben. Der Gesetzgeber übergeht den vertraglich vereinbarten Kaufpreis, um eine Preisdämpfung für die Gemeinde zu erreichen.
  • Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach Paragraph 13 A BauGB soll auch für die Aufhebung von Bebauungspläne gelten.
  • Die Einführung des geplanten Ersatzgeldes entfällt und damit eine alternative Kompensationsmöglichkeit bei nicht vermeidbaren und nicht anderweitig ausgleichbaren, in einem Bebauungsplan vorgesehenen Eingriffen in Natur und Landschaft.

Vgl. Bayerische Hausbesitzerzeitung 06/2021