Wichtige Neuerungen für Immobilieneigentümer
2022 hält für Eigentümer von Immobilien wieder einige Neuerungen und Änderungen bereit. Wir haben ihnen die wichtigsten zusammengestellt.
Neuer Mietspiegel ab 1. Juli 2022.
Am 1. Juli 2022 tritt der neue Mietspiegel in Kraft. In Deutschland ist der Mietspiegel eine der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Anhand fester Kriterien können je nach Stadt und Region Wohnungen und Mieten verglichen werden. Neu ist, dass alle Städte ab 50.000 Einwohner spätestens ab dem 1. Januar 2023 einen Mietspiegel aufstellen müssen, an dem sich Mieter wie Vermieter orientieren können. Für einen qualifizierten Mietspiegel läuft die Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2024. Dieser wird nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt.
Bislang lief in Städten ohne Mietspiegel die Mietpreisbremse ins Leere, weil es keine Anhaltspunkte gab, wann sie greift. Verbunden ist der neue Mietspiegel auch mit einer Auskunftspflicht. Durch Zufall ausgewählte Mieter und Vermieter müssen der zuständigen Behörde Auskunft zur Wohnung und den Mieten geben. Wer keine Daten angibt, kann mit einer Strafe von bis zu 5.000 Euro Bußgeld belangt werden.
Solardachpflicht in Baden-Württemberg.
In Baden-Württemberg ist es amtlich – es wird eine Solarpflicht geben. Ab Mai 2022 müssen neu gebaute Wohnhäuser mit einer Solaranlage ausgestattet werden, ab 2023 muss auch bei Dachsanierungen eine Solaranlage nachgerüstet werden. Das Ziel dahinter: Bis 2040 soll Baden-Württemberg klimaneutral sein. In Berlin gilt dasselbe ab 2023.
Ob es bundesweit so weit kommen wird, ist noch fraglich. Niedersachen und Bayern haben die Solarpflicht für private Gebäude nicht in die Bauordnung aufgenommen. Lediglich Gewerbeimmobilien müssen dort künftig mit Solardächern nachgerüstet werden.
Auslauf der Sonder-Afa.
Von der Sonder-AfA profitierte jeder, der durch einen Neubau, eine Dachaufstockung, Dachausbau oder eine Umwidmung von Gewerbeflächen neue Mietwohnungen geschaffen hat. Die Sonder-Afa war jedoch von Beginn an zeitlich begrenzt und wurde nur für Projekte gewährt, für die nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 ein Bauantrag gestellt wurde. Voraussetzung war außerdem, dass die Wohnungen mindestens 10 Jahre lang zu Wohnzwecken vermietet werden. Am 31. Dezember 2021 endet die Frist für die Sonder-Abschreibung im Mietwohnungsbau. Ein Ersatz für die Sonder-Afa ist bislang nicht vorgesehen.
Informationspflichten der Vermieter und Verwalter im Rahmen des Zensus 2022.
Am 15. Mai 2022 wird wieder gezählt. Mit dem Zensusgesetz 2022 werden im Rahmen der gesonderten Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) rund 17,5 Millionen Eigentümer sowie Verwalter von Wohnraum verpflichtet, Auskunft über bestimmte Angaben zu den von ihnen vermieteten Wohnungen zu geben. Zum Stichtag müssen dann Eigentümer, Vermieter und Immobilienverwalter Informationen zu Wohnungen und Gebäuden an die Statistischen Ämter übermitteln. Dies dient der Erfüllung der EU-Verordnung Zensus (EG) Nr. 763/2008.
Die Auskunftspflicht umfasst im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung 2022 auch die einmalige Mitteilung der Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Bewohnern. Dies soll der statistischen Generierung von Haushalten dienen, um zu ermitteln, welche Personen an einer Anschrift in welchen konkreten Wohnverhältnissen leben.
Weitere Informationen unter www.zensus2022.de
Neuer Bewertungsmaßstab für Grundsteuer.
Durch die Reform der Grundsteuer soll 2025 der neue Grundsteuerwert den veralteten Einheitswert ablösen. Dazu müssen derzeit bundesweit alle Grundstücke neu bewertet werden. Hierzu ist der 1. Januar 2022 der erste Stichtag. Das bedeutet, das Finanzamt legt den Wert des Grundbesitzes fest, den er am 1. Januar 2022 hat. Die künftige Grundsteuer wird sich dann an diesem Wert Orientieren.
Viele Daten für die Neuberechnung hat das zuständige Finanzamt bereits, einige andere müssen jedoch durch die Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte noch übermittelt werden. Die Erklärung können ab Juli 2022 über Elster auch digital übermittelt werden. Bis spätestens 31. Oktober 2022 müssen sie beim Finanzamt eingegangen sein. Fristverlängerungen sind aber unter Umständen möglich und bei der zuständigen Behörde zu erfragen.
Grundstücksbesitzer erhalten dann innerhalb der nächsten Jahre einen Feststellungsbescheid, in dem der neue Grundsteuerwert, die Steuermesszahl sowie der Steuermessbetrag mitgeteilt wird. Ab 2025 folgen dann die Grundsteuerbescheide der Gemeinden mit der neuen Grundsteuer.
Quellen: ratgeber.immowelt.de; zensus2022.de