Mein Garten, mein Recht – oder auch nicht?
Was in Gärten erlaubt ist und was nicht, wird durch unterschiedliche Vorgaben geregelt. Mieter mit einem Garten sollten im Zweifelsfall in die Hausordnung ihres Mietvertrages schauen. Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft orientieren sich an den Teilungserklärungen oder Gemeinschaftsordnungen. Eigenheimbesitzer erkundigen sich bei den Kommunalverwaltungen nach geltenden Satzungen. Doch trotz aller auf den ersten Blick klaren Regeln wird vor Gericht um die Höhe von Hecken, Hundegebell oder die Gestalt von Gartenzwergen erbittert gestritten. Das Verhältnis zwischen benachbarten Parteien wird dadurch eher schlechter. Besser also, Streit vermeiden, in dem sich alle an wichtige Regeln halten. Lesen Sie in unserer neuen Reihe in den nächsten Wochen, was Sie unbedingt beachten sollten.
Lärm – lieber leise sein.
Knatternde Gartengeräte, Techno-Gewinner und laute Kinder sind natürliche Feinde von Entspannung und Ruhe. Die Rechtslage: Niemand muss im Garten flüstern. Musik hören, der Einsatz von Gartengeräten und Gespräche aller Art sind grundsätzlich erlaubt, allerdings mit zeitlichen Einschränkungen.
Kinder: In einem Grundsatzurteil hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Nachbarn lautes Spielen „als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens“ hinnehmen müssen. Das Ruhebedürfnis von Anwohnern wird dem untergeordnet, gegen unzumutbare Belästigung können sich Anwohner allerdings wehren.
Tipp: Fühlen Sie sich belästigt, suchen Sie das Gespräch mit den Nachbarn. Hilft das nichts, dokumentieren Sie vor einer Anzeige in einem Lärmprotokoll, wann und wie oft es zu laut ist.
Was ist wann im Garten erlaubt:
Elektrische Gartengeräte sind Montag bis Samstag von 7-9 Uhr, 9-13 Uhr, 15-17 Uhr, 17-20 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist deren Einsatz nicht erlaubt.
Laute Gartengeräte wie Laubbläser oder Rasentrimmer sind Montag bis Samstag von 9-13 Uhr, 15-17 Uhr erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist deren Einsatz nicht erlaubt.
Lärm durch Kinder, Hundegebell, Feiern ist Montag bis Samstag sowie an Sonn- und Feiertagen von 7-9 Uhr, 9-13 Uhr, 15-17 Uhr, 17-20 Uhr, 20-22 Uhr erlaubt.
Zu beachten: Die Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr ist in einigen Bundesländern nicht mehr vorgeschrieben, wird aber oft auf kommunaler Ebene, etwa in Kurorten, angeordnet.
Feiern – Partymäuse im Freien.
Die Rechtslage: Dass jeder zweimal im Jahr ordentlich feiern und den Grill anschmeißen darf, ist ein weitverbreiteter Irrtum. Solche Regeln gehen nicht auf Gesetze, sondern auf Hausordnungen oder Gerichtsurteile zurück. Wer möchte, kann weitaus häufiger grillen, solange die Nachbarn nicht etwa durch den Qualm belästigt werden. Zucchinispieße und andere geruchsarme Speisen auf einem Elektro- oder Gasgrill – das geht jeden Tag.
Tipp: Ihre Nachbarn werden es Ihnen danken, wenn Sie sich für einen Elektro- oder Gasgrill entscheiden. Geht es um den richtigen Zeitpunkt und die Lautstärke ihres geplanten Festes, orientieren Sie sich an den Vorgaben unter dem Punkt „Was ist wann erlaubt“.
Ästhetik – Nachbars kritischer Blick.
Es ist schwierig, die Augen vor ungepflegten Stauden, verrotteten Gartenmöbeln und schreiend bunten Aufblasmöbeln zu verschließen. Rechtlich gegen sie vorzugehen, ist beinahe unmöglich.
Die Rechtslage: Einige Eckpunkte der Gartengestaltung regeln die Bebauungspläne der Gemeinden. So ist etwa oft verboten, Geräteschuppen vor dem Haus aufzustellen. Mitunter geben die Bebauungspläne auch vor, welche Baumarten erlaubt sind. Darüber hinaus können Gärten recht frei gestaltet werden. Anders sieht die Sache aus, wenn sich plötzlich Unmengen Insekten auf den verwilderten Beeten niederlassen und die Nachbarschaft dadurch beeinträchtigt wird.
Gartenzwerge: Die bunten Figuren dürfen sich in Vorgärten breitmachen. Aber auch hier gibt es Grenzen. Ein Gartenzwerg-Verbot kassierte ein Mann, der 30 von ihm selbst gefertigte Figuren in teils obszöner Pose mit Stinkefinger und heruntergelassener Hose aufgestellt hatte (Amtsgericht Grünstadt, Az. 2a C 334/93). Die Richter sahen darin eine Ehrverletzung des Nachbarn.
Nacktheit: Menschliche Körper in ihrem Naturzustand kommen nicht überall gut an. Nacktes Sonnenbaden kann eine „Belästigung der Allgemeinheit“ sein und mit Bußgeldern zwischen fünf und 1000 € bestraft werden.
Zäune – Bis hierher und nicht weiter.
Wenn der Nachbar nervt, einfach einen Zaun ziehen? So einfach ist es nicht.
Die Rechtslage: Auf deutschen Grundstücken muss die Verkehrssicherungspflicht gewährleistet sein, damit niemand gefährdet wird. Pool oder Teiche bergen mögliche Gefahren, freilaufende Hunde auch, sie müssen eingezäunt sein. Mitunter verbieten Kommunen Draht oder Kunststoffgeflecht als Material, oft darf der Zaun eine festgelegte Höhe nicht überschreiten.
Gemeinsamer Zaun: Ob sich Nachbarn, deren Grundstücke durch Zäune getrennt sind, auch die Kosten für die Einfriedung einteilen müssen, ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Was gar nicht geht: Ungefragt an der Grenze zum Nachbarn eine Zaun hochzuziehen. Der BGH legte fest, dass vorab gefragt werden muss (Az. V ZR 42/17). In dem verhandelten Fall hatte ein Mann zusätzlich zu einem Maschendrahtzaun noch einen Holzzaun errichtet, der eindeutig auf seiner Grundstücksseite lag. Trotzdem: Der neue Sichtschutz musste weg.
(Quelle: test 5/2021)
Wünschen Sie sich Unterstützung für Ihre Vermietung oder Ihren Verkauf? Gerne stehen wir Ihnen mit umfangreichem Service, langjähriger Erfahrung und perfekter Marktkenntnis professionell und zuverlässig zur Seite. Rufen Sie uns an – wir freuen uns auf Sie: Tel. 0731 1405522