Tierhaltung im Garten – wir informieren über wichtige Urteile.

Tierhaltung im Garten

Tierhaltung im Garten ist für viele ein Traum, aber übertriebene Tierliebe kann unter Nachbarn zu Streit und Auseinandersetzungen führen. Vor dem VG Stuttgart landete deshalb ein Nachbarschaftsstreit. Es ging um die Klage zweier Nachbarn in einem reinen Wohngebiet. Einer der beiden Nachbarn hielt auf seinem Grundstück fünf Hasen, vier Frettchen, elf Hühner, fünf Enten, fünf Hunde, mehrere Katzen und fünf Papageien. Das war den danebenwohnenden Nachbarn zu viel: Sie verlangten ein Einschreiten der zuständigen Baubehörde. Die Behörde ging allerdings von einer zulässigen Kleintierhaltung aus und weigerte sich, Maßnahmen dagegen zu ergreifen.

So blieb den Grundstücksnachbarn nichts anderes übrig, als Klage zu erheben. Das Gericht entschied zu Gunsten der Nachbarn mit der Begründung, der Umfang der Tierhaltung sei für ein reines Wohngebiet zu hoch (10.5.2019, 2 K 6321/18). Die Tierhaltung dürfe nicht den Rahmen der für eine Wohnnutzung in einem reinen Wohngebiet typischen Freizeitbetätigung sprengen. Maßstab dafür sei, ob ein am Grundstück vorbeigehender Spaziergänger, der hypothetisch alle Tiere im Haus und auf dem Grundstück sehen kann, noch den Eindruck habe, hier wohne ein Hobbytierhalter oder hier wohne der Eigentümer einer Zoohandlung. Letzteres sei hier der Fall gewesen. Weiteres Indiz für eine übermäßige Tierhaltung sei die hohe Anzahl von sieben unterschiedlichen Tierarten, die das Bild einer gewöhnlichen Hobbytierhaltung sprenge.

Beliebte Hühnerhaltung.

Ungeachtet der Tatsache, dass eine Tierhaltung häufig Probleme mit der Nachbarschaft mit sich bringt, ist diese durchaus beliebt. Während es meist um die Haltung von Hunden und Katzen geht, sind neuerdings auch Hühner in Mode. Diese gelten als Kleintiere. Ihre Haltung ist selbst in reinen Wohngebieten ohne Genehmigung zulässig, sofern das Gebot der Rücksichtnahme auf die Nachbarn eingehalten und das Ausmaß der Haltung sich im privaten Rahmen bewegt.

Eine Hühnerherde von 50 Tieren gilt hier sicherlich nicht mehr als angemessen, während 20 Hühner und ein Hahn noch als durchaus vertretbar bewertet worden sind. So entschied das LG Koblenz, dass eine Dorfbewohnerin das Gackern der Nachbarhühner hinnehmen muss. Die Hühnerhaltung in dem ländlichen Gebiet sei ortsüblich (19.11.2019, 6 S 21/19). Außerhalb der allgemeinen Ruhe- und Erholungszeiten kann deshalb in einer dörflichen Umgebung wenig gegen das Krähen eines Hahns unternommen werden. Der Hahn-Besitzer kann allerdings verpflichtet werden, den Hahn täglich von 19 Uhr bis 8 Uhr morgens und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 12 Uhr bis 15 Uhr mittags schalldicht zu verwahren (VG Freiburg, 22. Dezember 2008,4 K 2341/08).

In allgemeinen Wohngebieten dürfen dagegen nur wenige Hühner gehalten werden. Der VGH Bayern entschied, dass nicht mehr als 20 Hühner und nicht mehr als ein Hahn erlaubt seien (28. April 2016, 9 CS 15.2118). Das Halten von vier Hennen bedeutet nach der Rechtsprechung nur eine unwesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn bei der Benutzung seines Grundstücks.

Frösche, Igel, Bienen und Tauben.

Auch Gartenteiche sind groß in Mode und mit diversen Bewohnern fallen auch sie unter Tierhaltung im Garten. Doch die vor allem nachts quakenden Frösche erfreuen nicht jeden. Bei übermäßiger Lärmentwicklung müssen die Nachbarn dann die Frösche umsiedeln.

Igel dagegen sind Wildtiere, deren Haltung in der Mietwohnung nicht erlaubt ist. Grund: sie sondern Wildgerüche ab, die durch Wände und Türen in angrenzende Wohnungen ziehen.

Auch andere wilde Tiere können Ansprüche gegen die Nachbarn begründen. Als sich herausstellte, dass der Nachbar eine Allergie auf Bienenstiche hatte und wegen des Bienenstocks seiner Nachbarn in ständiger Lebensgefahr schwebte, musste der Nachbar alle Bienenstöckeie beseitigen. Ist die Grundstücksnutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt, muss der Nachbar den Imker dulden. Mit einer Nachbarklage kann er sich dann zur Wehr setzen, wenn der Bienenflug einen Aufenthalt in Garten oder Terrasse praktisch unmöglich macht und eine Bienenhaltung in den betreffenden Gebieten nicht ortsüblich ist.

Wer Tauben durch Füttern anzieht, kann sich ebenfalls in der Nachbarschaft unbeliebt machen. Eine wesentliche Beeinträchtigung durch Tauben muss nur dann hingenommen werden, wenn sie ortsüblich ist. In einem allgemeinen Wohngebiet ist das Halten von mehr als 35 Tauben nicht mehr ortsüblich. Es muss auch nicht hingenommen werden, wenn das Nachbargebäude durch Tauben verschmutzt wird.

Quelle: Haus und Grund München

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