Das ist neu im Jahr 2021 – Teil II

Die wichtigsten Neuerungen für Eigentümer und Vermieter im Überblick. Das neue Jahr ist schon in vollem Gange, aber was hat sich eigentlich für Wohnungseigentümer und Vermieter geändert? Viele Neuerungen sind zum Schutz der Umwelt und des Klimas eingeführt worden. Was das für Sie bedeutet und worauf Sie zukünftig achten müssen, haben wir Ihnen zusammengetragen.
Das ist neu im Jahr 2021 - Teil II

Jahressteuergesetz 2020.

Durch das Jahressteuergesetz 2020, welches am 16.12.2020 vom Bundestag verabschiedet wurde, erfolgt eine Lockerung der Abzugsbeschränkungen bei Werbungskosten für günstige Vermietung. Die verbilligte Vermietung einer Wohnung gilt gemäß Paragraph 21 Abs. 2 EStG als vollentgeltlich, wenn die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. In diesem Fall kann der Vermieter die Werbungskosten in vollem Umfang abziehen. Liegt die Miete darunter, sind die Werbungskosten nur anteilig abziehbar. Die Grenze von 66 % wird zum 1. Januar 2021 auf 50 % herabgesetzt werden. Liegt die vereinbarte Miete zwischen 50 und 65 % der üblichen Miete soll jedoch wieder eine Totalüberschussprognose erfolgen, ob der Vermieter eine Einkunfterzielungsabsicht hat. Fällt die Prüfung positiv aus, sind die Werbungskosten in vollem Umfang abzugsfähig. Andernfalls können die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden. Beträgt die Miete weniger als 50 % der üblichen Miete, sind die Werbungskosten in jedem Fall nur anteilig abziehbar. Außerdem gibt es eine neue Pauschale für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer in Höhe von fünf Euro pro Tag, maximal 600 € jährlich, sie gilt für zwei Jahre und ist nicht zusätzlich zur allgemeinen Werbungskostenpauschale von 1000 € vorgesehen. Für diese Tage entfällt dann auch die Entfernungspauschale.

Novelle der Heizkostenverordnung (HeizV).

Derzeit ist ein Referentenentwurf in Bearbeitung mit dem Ziel, die europäische Energieeffizienzrichtlinie dahingehend umzusetzen, dass die Verpflichtung zur Fernablesung und zur unterjährigen Verbrauchsinformation des Eigentümers /Nutzers entwickelt wird. Das bedeutet, dass neu installierte Wärmezähler und Heizkostenverteiler ab 2021 fernablesbar werden sollen. Bereits vorhandene nicht fernablesbare Wärmezähler und Heizkostenverteiler sollen bis zum 1. Januar 2027 nachgerüstet oder gegen fernablesbare Modelle ersetzt werden. Sobald der konkrete Gesetzesentwurf vorliegt, werden wir Sie entsprechend informieren.

Gebäude-Elektromobilitäts-Gesetz (GEIG).

Mit diesem Gesetz sollen die Voraussetzungen für den notwendigen Ausbau der Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich geschaffen werden. Das Gesetz ist schon länger in Planung und soll nun (im Laufe des Jahres 2021) in Kraft treten. Es verpflichtet die Eigentümer von Gebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen, Leerrohre für die spätere Errichtung von Lade-Punkten vorzuhalten

– bei Neubau von Wohngebäuden für jeden Stellplatz oder

– bei einer größeren Renovierung von Wohngebäuden für jeden Stellplatz oder

– bei Neubau oder einer größeren Renovierung von Nichtwohngebäuden für jeden fünften Stellplatz.

Bei Nichtwohngebäuden ist zusätzlich mindestens eine Lade-Station zu errichten. Bauvorhaben die bis zum 10. März 2021 beantragt, angezeigt oder begonnen werden, sind von der Pflicht ausgenommen. Des Weiteren gibt es Ausnahmen bei zu hohen Kosten und Versorgungsengpässen, zum Beispiel für die Renovierung von Bestandsgebäuden, wenn die Kosten für die Leitungs- und Lade-Infrastruktur 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung übersteigen. Außerdem sind Sonderrechte dann vorgesehen, wenn sich Gebäude im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen befinden und überwiegend von Ihnen selbst genutzt werden. Bis zum 1. Januar 2025 müssen auch alle nicht zum Wohnen genutzte Gebäude mit mehr als 20 Stellplätzen mit mindestens einem Lade-Punkt ausgestattet werden. Bei den nicht genutzten Gebäuden ist die überwiegende Art der Nutzung entscheidend. Das GEIG ist momentan noch ein Gesetzesentwurf und wird am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Geplant ist, dass dies 2021 der Fall ist, allerdings laufen die Umsetzungsfristen bis 2025.                               

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