Das ist neu im Jahr 2021 – Teil I
Reform des Wohnungseigentumsgesetzes.
Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz ist bereits am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten. Zu den wichtigsten Neuerungen gehört, dass Eigentümer vor allem Modernisierungen leichter durchsetzen können. Insbesondere bestehen nun erleichterte Möglichkeiten für Elektrofahrzeuge, den barrierefreien Aus- und Umbau oder Maßnahmen zum Einbruchschutz oder den Glasfaseranschluss. Zugleich wird die Verwaltung von WEGs effektiver ausgestattet. Es gibt neue Machtverhältnisse in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Einerseits wird die Gemeinschaft als Verwaltungsorgan gestärkt, andererseits erlangt auch der Verwalter größere Befugnisse.
Zu erwarten ist, dass der Verwalter zum Beispiel durch die IHK-Weiterbildung und Zertifizierung an fachlicher Kompetenz erfährt und die Wohnungseigentümer sich glücklich schätzen können, wenn Fach- und Sachkunde gemeinsam mit dem erstarrten Verwaltungsbeirat zu einer gesicherten Betriebsführung führen. Um künftig vermehrte gerichtliche Verfahren zu vermeiden, ist es sicher ratsam, die Leistungen und Gegenleistungen konkret zu benennen und dem Verwaltervertrag zugrunde zu legen. Ob es mit Hilfe des neuen Gesetzes gelingt, den sogenannten Modernisierungsstau in zahlreichen Wohnungseigentümergemeinschaft zu beheben, steht und fällt mit dem Hauptproblem der Unterfinanzierung der Gemeinschaften. Eine langfristige Planung und eine genaue Analyse des Instandsetzungsbedarfs mithilfe von Architekten und Sachverständigen ist jetzt erst recht angezeigt. Wie sich die Reform in der Praxis ausgestaltet, wird erst die Zukunft zeigen.
Gebäudeenergiegesetz – Energieausweise.
Das neue Gebäudeenergiegesetz ist bereits seit 1. November 2020 in Kraft und enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Zugleich sind das Energiewirtschaftsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz außer Kraft getreten. Ziel dieser vereinheitlichen Gesetzesgrundlage ist es, den möglichst sparsamen Einsatz von Energie zu Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb zu regeln. Die Übergangsfrist für die Erstellung von Energieausweisen im Bestand läuft am 1. Mai 2021 aus. Bis dahin sind Energieausweise für Gebäude, die verkauft, nach Erbbaurecht übertragen, vermietet oder verleast werden, noch nach den Vorschriften der Energieeinsparverordnung auszustellen. Ab 1. Mai 2021 müssen die Energieausweise nach den neuen Vorschriften des GEG erstellt werden. Energieausweise müssen ab diesem Zeitpunkt als zusätzliche Angabe den CO2–Ausstoß des Gebäudes beinhalten.
Strengere Feinstaubregeln für Kamine und Öfen.
Bereits seit 2015 müssen Einzelraumfeuerstätten strengere Auflagen erfüllen. Jetzt endet auch die Übergangsfrist für vor dem 1. Januar 1995 errichtete Feuerstätten. Kamine und Öfen, die in der Zeit von 1985-1994 richtet wurden, müssen ab 2021 höhere Grenzwerte für Staub einhalten. Der Staubgrenzwert liegt nun bei 0,15 g/Kubikmeter Abgas, der Kohlenmonoxidgrenzwert bei 4 g/Kubikmeter. Gesetzliche Grundlage ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, die erste Bundesimissionsschutzverordnung. Für vor 1985 errichtete Anlagen endete die Frist bereits am 31. Dezember 2017. Können Anlagen nicht mit Feinstaubfilter nachgerüstet werden, müssen Sie außer Betrieb genommen werden.
Novelliertes Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021).
Die Novelle sollte eigentlich am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Es hat zum Ziel, dass der gesamte in Deutschland erzeugte und verbrauchte Strom bis 2050 treibhausgasneutral wird. Bereits bis 2030 soll der Stromverbrauch zu 65 % durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Mit dem Gesetz werden die Bedingungen für die Mieterstroversorgung und den Eigenstromverbrauch verbessert. Zudem kann Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen, für die nach 20 Jahren die Förderung über die EEG-Vergütung entfällt, zur Eigenversorgung genutzt oder vermarktet werden (Post-Förder-Ära).
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