Sicher bei Schnee und Eis – Teil I
Die Räum- und Streupflicht auf Straßen und Gehwegen bei Schnee und Eis ist grundsätzlich Aufgabe der Städte und Gemeinden. Diese wälzt ihre Pflicht jedoch in der Regel durch Verordnung beziehungsweise Satzung ganz oder teilweise auf die anliegenden Hauseigentümer ab; diese wiederum durch Mietvertrag auf den oder die Mieter des Anwesens. Maßgeblich ist immer die für das jeweilige Gebiet geltende Verordnung beziehungsweise Satzung, die bei der Stadt und Gemeindeverwaltung bezogen werden kann.
Im Bereich des Stadtgebiets Ulm gilt die Ulmer Straßenreinigungsverordnung. Danach sind grundsätzlich die Eigentümer von Grundstücken, die an öffentliche Straßen angrenzen oder über diese erschlossen werden, zum Räumen und Streuen verpflichtet.
Wann muss geräumt werden?
Werktags von 7 bis 20.30 Uhr und sonntags von 8.30 bis 20.30 Uhr. Schneehäufungen, Schnee- und Eisglätte sowie auftauendes Eis sind zu entfernen und die geräumten Stellen bei Winterglätte mit Sand oder Splitt zu bestreuen (Salz ist wegen der Umweltunverträglichkeit nicht erlaubt!). Diese Anliegerpflichten gelten auch in verkehrsberuhigten Bereichen und Fußgängerzonen ohne separate Gehwegfläche. Ausreichend ist eine Breite von ca. 1 m – 1,20 m im mittleren Bereich der Gehbahn, so dass zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können (BGH, 21.2.2018, VIII ZR 255/16, WuM 2018, 639; BGH, 9.10.2003, III ZR 8/03).
Gut zu wissen: Der Eigentümer eines Wohnhauses muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich auch dafür sorgen, dass Postzusteller den neben dem Hauseingang befindlichen Wohnungsbriefkasten auch bei Schneefall gefahrlos erreichen können. Welche Bereiche eines Fußwegs auf dem Grundstück aus diesem Grund zu räumen und zu streuen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (OLG Karlsruhe, 5. Januar 2016, 9 U 108/14, DWW 2016, 181).
Bei Straßen ohne Gehweg muss die Satzung zweifelsfrei regeln, auf welcher Seite der Straße gestreut werden muss. Sind die Räum- und Streupflicht für die Anlieger unklar und unbestimmt, kann eine wirksame Übernahme der Verkehrssicherungspflicht nicht entstehen, so dass diese Pflichten bei der Gemeinde oder Stadt verbleiben. Bestimmt die Satzung, auf welcher Seite eine Fahrstraße ohne Gehweg geräumt oder gestreut werden muss, genügt es, wenn der Verkehrssicherungspflichtige auf einer Seite der Straße einen Streifen von 1 m Breite für Fußgänger räumt oder streut (OLG Karlsruhe, 13. Februar 2014,9 U143/13).
Allerdings kann ein Fußgänger nach dem Urteil des BGH keinen durchgängig eisfreien Bürgersteig erwarten. Er muss immer mit Streulücken rechnen und kann keinen lückenlosen Schutz fordern (BGH, 20. Juni 2013, III ZR 336/12). Ferner können vor Einsetzen des Berufsverkehrs, d.h. vor 7 Uhr morgens nach einem weiteren Urteil des OLG Koblenz (1 U 491/11) geräumt und gestreute Straßen und Gehwege nicht erwartet werden. Ferner muss in der kalten Jahreszeit bei Tauwetter auch mit überfrierender Nässe gerechnet werden (OLG Naumburg, 10 U 44/11).
Wohin mit dem Schnee?
Geräumter Schnee muss grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück gelagert werden. Der Schnee darf daher nicht vor die Einfahrt des Nachbarn geschoben oder über den Grundstückszaun geworfen werden. Allerdings stellt es nach einem Urteil des AG München eine nur unerhebliche Beeinträchtigung des eigenen Grundstücks und damit keinen Grund für eine Unterlassungsklage dar, wenn der Nachbar im Winter dreimal ein oder zwei Schaufeln mit Schnee auf das Nachbargrundstück geworfen hat. Ein solches Verhalten sei zwar geeignet, den Nachbarn zu provozieren und das Verhältnis weiter zu verschlechtern. Jedoch habe es keine spürbaren Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Grundstückseigentümers, da es sich letztlich nur um ein paar Liter Wasser handelt, die von selbst im Boden verschwinden, sobald die Temperaturen über dem Gefrierpunkt liegen (AG München, 20.7.2017, 213 C 7060/17).
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