Gesetzliche Änderung der Makler-provision
Ab dem 23.12.2020 tritt ein neues Gesetzt in Kraft, welches die Maklerprovision regelt.
Was ändert sich durch das neue Gesetz?
Im Gegensatz zur Vermietung gab es beim Verkauf von Immobilien noch keine gesetzliche Vorgabe dazu, wer die Provision für den Immobilienmakler zahlen muss und wie hoch sie ausfällt. Die gesamte Maklerprovision konnte so, in manchen Bundesländern, komplett auf die Käufer gelegt werden. Das neue Gesetz gilt Bundesweit und schreibt eine gerechte Verteilung der Maklerkosten vor.
Wer zahlt die Provision?
Somit gibt es verschiedene Möglichkeiten die Provision aufzuteilen. Wenn der Makler mit beiden Parteien, also dem Käufer und dem Verkäufer einen Maklervertrag schließt, können diese sich die Provision teilen und beide bezahlen das gleiche. Eine andere Möglichkeit ist das nur ein Maklervertrag mit dem Verkäufer geschlossen wird. Der Verkäufer übernimmt hier entweder die vollständige Provision oder der Käufer übernimmt hier maximal 50% der Provision.
Für wen gilt das neue Gesetz?
Das neue Gesetz gilt auf den Verkauf von Eigentumswohnungen und von Einfamilienhäusern, dazu zählen auch Reihenhäuser und Doppelhaushälften. Das Gesetz dient dazu private Käufer von Kaufnebenkosten zu entlasten, somit ist es nicht mehr möglich dem Käufer die gesamte Maklerprovision aufzutragen. Das Gesetz greift nicht bei einer gewerblich tätigen Person und bei dem Verkauf von Baugrundstücken, Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien.
Was ist eine Maklerprovision?
Egal, ob es sich um Kauf, Verkauf oder Vermietung handelt – wenn ein Makler für Sie tätig wird, kann eine Provision anfallen. Der Anspruch des Immobilienmaklers auf eine Vergütung seiner Leistung ist im § 652 BGB (Entstehung des Lohnanspruchs) geregelt. Ist ein Kauf- oder Mietvertrag aufgrund seiner Vermittlungstätigkeit entstanden, so ist der Makler berechtigt, eine Maklerprovision für seine Leistungen zu verlangen.
Maklerkosten bei Vermietung
Die Regelungen zur Zahlung der Maklerprovision bei Immobilien zur Miete richten sich weiterhin nach dem im Juni 2015 eingeführten Bestellerprinzip. Das bedeutet: Wer den Makler beauftragt, übernimmt dessen Provision.
Die Höhe der Provision ist für Vermieter prinzipiell frei verhandelbar. In der Regel liegt sie aber zwischen 1,5 und 2 Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer. Für Mieter ist die Provisionshöhe gesetzlich klar begrenzt: Sie darf nicht mehr als zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen.
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