Erste Hilfe für Vermieter: Begriffe-Dschungel des Mietrechts – Teil III
Es gibt so viele Begriffe im Mietrecht. Kennen Sie sich als Vermieter mit diesen überhaupt noch aus? Nahezu täglich werden sie in allen Medien damit konfrontiert. Für den normalsterblichen Vermieter, der sich nicht ständig mit dieser Materie beschäftigt, wird sogar das Ausfüllen eines neuen Mietvertrages oder die korrekte Durchführung einer Mieterhöhung ohne juristische Hilfe möglicherweise zum Kamikaze-Spiel. Wir geben Ihnen die wichtigsten Erläuterungen an die Hand.
Modernisierungsumlage:
Der Vermieter kann die jährliche Miete um 8 % der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten erhöhen. Unabhängig von der Höhe der Ausgangsmiete darf die Miete aufgrund der Modernisierungsumlage für einen Zeitraum von sechs Jahren ab der Mieterhöhung nicht um mehr als drei Euro pro Quadratmeter ansteigen. Sofern die Miete unter einem Preis von sieben Euro pro Quadratmeter liegt, darf die Miete aufgrund der Modernisierungsumlage für sechs Jahre seit der Erhöhung und nicht mehr als zwei Euro pro Quadratmeter steigen (doppelte Kappungsgrenze).
Kleine oder vereinfachte Modernisierungsmieterhöhung:
Liegen die Kosten für eine Modernisierung bei maximal 10.000 €, kann der Vermieter seit 1.1.2019 die Modernisierungsumlage nach einem vereinfachten Verfahren umlegen. Er muss lediglich einen pauschalen Instandhaltungsabzug von 30 % vornehmen. Dies kann für den Vermieter insoweit von Vorteil sein, als aufgrund der Pauschalierung die Notwendigkeit dazu entfällt, Ermittlungen zu den erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen anzustellen.
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