Wissenswertes zum Wohneigentum – Lärm

Weil der Bereich Wohnungseigentum einerseits stark verrechtlicht und andererseits stark konfliktträchtig ist, ist das Thema ein Dauerbrenner. Wir stellen wichtige Stichworte im Detail vor.

Wissenswertes zum Wohnungseigentum - Lärm

Wohnungseigentümern ist es gestattet, ihr Sondereigentum nur in der Weise zu nutzen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer einen Nachteil erwächst, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Ein Nachteil kann hierbei die Beeinträchtigung durch Lärm sein.

Zu differenzieren ist zwischen den Lärmbelästigungen, die geduldet werden müssen, und denen die über das unvermeidliche Maß hinausgehen. Geduldet werden müssen normale Wohngeräusche, etwa wie sie beim Gebrauch elektrischer Rollladenheber, beim Baden und Duschen entstehen sowie Kinderlärm und Musizieren, soweit allgemeine Ruhezeiten beachtet werden.

Angemessene Ruhezeiten können die Wohnungseigentümer durch Beschluss in ihrer Hausordnung regeln. Kurzfristige, bei der Vornahme baulicher Veränderungen auftretende Lärmbeeinträchtigungen müssen jedenfalls dann geduldet werden, wenn sie das für derartige Arbeiten zulässige Maß nicht überschreiten. Hingegen anhaltende und auf Dauer nicht auszuschließen der Beeinträchtigungen durch Lärmeinwirkungen aufgrund baulicher Veränderungen müssen nicht geduldet werden.

Das gilt auch für Lärmbeeinträchtigungen durch einen Gaststättenbetrieb, Tennisspielen in der Wohnung oder wiederholtes Trampeln und Hüpfen von Kindern in der darüberliegenden Wohnung und Lärm wegen eines mangelnden Trittschallschutzes. Jeder Wohnungseigentümer kann in solchen Fällen die Unterlassung von Lärmbelästigungen gemäß § 1004 und § 906 BGB verlangen und durchsetzen.

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