Gut zu wissen für Vermieter: Notdienstpauschale ist nicht umlagefähig.

Notdienstpauschale ist nicht umlagefähig

Zur Zahlung von bestimmten Kosten neben der Miete kann der Mieter von Wohnraum nur dann verpflichtet werden, wenn es sich dabei um Betriebskosten (gemäß § 1 BetrKV) handelt. Nicht zu den Betriebskosten gehören Instandhaltungs- und Instandsetzungs- sowie Verwaltungskosten.

Zu den Betriebskosten zählen die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen, z.B. die Hausmeisterkosten (u.a. routinemäßige Wartungs- und Pflegetätigkeiten oder Sorgen für Sicherheit und Ordnung auf den allgemein zugänglichen Flächen des Mietobjekts).

Im Gegensatz dazu werden nach einem neueren Urteil des BGH mit einer Notdienstpauschale Tätigkeiten abgegolten, die der Grundstücksverwaltung und nicht etwa dem vorstehend beschriebenen Sicherheits- oder Ordnungsbereich zuzuordnen sind. Da es sich hierbei nicht um eine Vergütung für allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit, sondern um Aufwendungen für die Entgegennahme von Störungsmeldungen und erforderlichenfalls die Veranlassung von Reparaturmaßnahmen durch Dritte handelt. Somit stellen diese Kosten nicht umlagefähige Verwaltungskosten dar.

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