Wissenswertes zum Wohneigentum – Kinderwagen

Weil der Bereich Wohnungseigentum einerseits stark verrechtlicht und andererseits stark konfliktträchtig ist, ist das Thema ein Dauerbrenner. Wir stellen wichtige Stichworte im Detail vor.

Wissenswertes zum Wohnungseigentum - Kinderwagen
Besonders bei vielen kleinen Kindern in einer Wohnanlage können auf Gemeinschaftsflächen abgestellte Kinderwagen zum Problem werden. Wohnungseigentümergemeinschaften haben daher die Möglichkeit, hierzu eine Gebrauchsregelung gemäß § 15 Abs. 2 WEG im Rahmen einer mehrheitlichen Beschlussfassung zu treffen. Die Beschlussfassung muss sich im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung bewegen, das bedeutet, es sind die wechselseitigen Belange ausreichend zu Berücksichtigen.
Zudem spielen Faktoren wie die örtlichen Gegebenheiten, bauordnungsrechtliche Vorschriften, die Verkehrssicherheit, Fluchtwege im Brandfall, die optischen Beeinträchtigungen eine Rolle. Das Interesse der Bewohner am abstellen des Kinderwagens ist in die Interessenabwägung und bei der Frage, ob der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ebenfalls mit einzubeziehen.
So ist zum Beispiel ein generelles Verbot von nur zeitweiligem Abstellen von Kinderwagen auf Gemeinschaftsflächen unzulässig (OLG Hamburg, 28.10.1992,2 Wx 10/91).

Hinweis: Eltern haben keinen Anspruch auf Duldung des Einbaus einer Auffahrtsrampe für Kinderwagen. Die Nachteile für die übrigen Wohnungseigentümer, zum Beispiel Verkehrsgefährdung, insbesondere bei Dunkelheit, oder Rutschgefahr, überwiegen (AG München, 9. August 2013, 481C21932/12).

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