Wissenswertes zum Wohneigentum – Loggia

Weil der Bereich Wohnungseigentum einerseits stark verrechtlicht und andererseits stark konfliktträchtig ist, ist das Thema ein Dauerbrenner. Wir stellen wichtige Stichworte im Detail vor.

Wissenswertes zum Wohnungseigentum - Loggia

Loggien sind wie Balkone sondereigentumsfähig. Die Zuordnung zum Gemeinschafts-Eigentum schlägt in der Regel fehl, da das jedem Wohnungseigentümer gemäß § 13 Abs. 2 WEG zustehende Mitgebrauchsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum wegen des gewöhnlicherweise fehlenden Zugangs zur Loggia nicht verwirklicht werden kann.

Die Zuweisung zum Sondereigentum erstreckt sich jedoch nur auf die sondereigentumsfähigen Bestandteile der Loggia. Konstruktive und der Sicherheit dienende Bestandteile einer Loggia oder eines Balkons zählen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend zum Gemeinschafts-Eigentum. Dies betrifft insbesondere die Balkonplatte, das Balkongitter, Geländer, Brüstung, Bodenisolierung, Türen und Fenster. Bei innenseitig angebrachten und von außen nicht einsehbaren Balkonverkleidungen und einem begehbaren Bodenbelag handelt es sich dagegen um Sondereigentum.

Die Verglasung einer Loggia stellt eine bauliche Veränderung gemäß § 22 Abs. 1 WEG dar, da durch diese Maßnahme der architektonische Gesamteindruck des Gebäudes verändert werden würde. Diese bauliche Veränderung würde auch alle Miteigentümer beeinträchtigen, so dass zu einem entsprechenden Beschluss alle Wohnungseigentümer zustimmen müssten.

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